Ruderordnung Ruderordnung Die Ruderordnung ist für alle Mitglieder und Gastruderer des RCB verbindlich. Der Ruderordnung übergeordnet sind die Binnenschifffahrtsordnung und die in der Rheinschifffahrts-Polizei-Verordnung festgehaltenen Regeln, sowie gewässerspezifische Sonderverordnungen. Die Ruderwarte sind für den Ruderbetrieb auf Gewässern verantwortlich. Sie haben darüber hinaus die Verantwortung für die Vorbereitung zum Rudern: in der Bootshalle und auf dem Bootsplatz, für den Bootstransport zum Wasser und im Trainingsbecken. Die Ausbildung der Ruderer, Steuerleute und Obleute erfolgt durch die Fachübungsleiter in Zusammenarbeit mit den Ruderwarten. Der Bootswart überwacht den Zustand von Booten und Zubehör. In Abstimmung mit den Ruderwarten entscheidet er über die Einsatzfähigkeit des Materials. Der Wanderruderwart ist für die Planung und Durchführung von Wanderfahrten zuständig. Wanderfahrten sind beim Wanderruderwart anzumelden. Die Verantwortung auf Wanderfahrten hat der Fahrtenleiter. Die Verantwortung im und für das Boot trägt der Obmann. Er wird vor Antritt der Fahrt ausgewählt oder in besonderen Fällen von den Ruderwarten bestimmt. Der Name des Obmannes ist im Fahrtenbuch unter Steuermann ein-zutragen oder durch Unterstreichen zu kennzeichnen. Der Obmann hat eine spezielle Ausbildung. Er kennt geltende Regeln und Kommandos. Den Befähigungsnachweis hat er durch eine theoretische und praktische Prüfung zu erbringen. Die Prüfungen nehmen die Ruderwarte ab. Die Kommandos im Boot werden vom Steuermann gegeben. Er hat die Einhaltung der gültigen Verkehrsregeln zu beachten. Die Verantwortung des Obmannes bleibt davon unberührt, er kann den Steuermann überstimmen. Alle Bootsinsassen müssen schwimmen können. Eine Erklärung hierüber wird im Anmeldeformular beim Eintritt in den RCB durch die eigene Unterschrift, bei Minderjährigen durch die Unterschrift der/ des Erziehungsberechtigten, bestätigt. Beim Rudern im Winter und beim Befahren gefährlicher Gewässer (siehe Wanderruderhandbuch) wird das freiwillige Tragen einer Schwimm- oder Rettungsweste empfohlen. Alle Teilnehmer einer Ruderausfahrt müssen Mitglieder eines Rudervereins sein. Sollte das nicht der Fall sein, so ist vor Antritt einer Fahrt ein Aufnahmeformular des RCB mit allen erforderlichen Daten auszufüllen und zu unterschreiben. Nachtfahrten und Fahrten bei Dunkelheit sind von den Ruderwarten zu genehmigen. Auf Wanderfahrten ist die Genehmigung durch den Fahrtenleiter zu erteilen. Die Boote müssen ordnungsgemäß beleuchtet sein. Jedes Boot trägt bei einer Ausfahrt Vereins- und Verbandsflagge. Die Boote müssen Vereins- und Bootsnamen tragen. Das Fahrtenbuch ist ein Dokument. Es ist auch Beweismittel und dient bei Havarien und anderen Schadensfällen zum Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen. Es ist mit der notwendigen Sorgfalt zu führen. Beim ordnungsgemäßen Eintrag ist darauf zu achten, dass die im Fahrtenbuch vorgesehenen Rubriken vollständig ausgefüllt werden. Schäden an Booten und Bootsmaterial sind im Fahrtenbuch unter Bemerkungen einzutragen. Die Schäden sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. Bei fahrlässiger oder grobfahrlässiger Personen- oder Sachbeschädigung behält sich der Vorstand vor, den Verursacher zur Haftung heranzuziehen und ggf. zivilrechtlich zu belangen. Boote und Zubehör, sowie Bus und Anhänger sind nach jeder Fahrt gründlich zu reinigen. Boote und Zubehör sind an den dafür vorgesehenen Plätzen zu lagern. Bei Gewitter besteht grundsätzliches Ruderverbot. Bei einer bereits angetretenen Fahrt ist das Gewässer sofort zu verlassen. Bei Unwetter, Nebel und zwischen den Hochwassermarken eins und zwei entscheidet der Obmann, ob eine Fahrt angetreten oder fortgesetzt werden kann. Ab Erreichen der Hochwassermarke zwei besteht grundsätzliches Ruderverbot. Die Ruder- und Bootswarte sind berechtigt, Boote zu sperren. Eine Sperrung ist durch eine sichtbare Kennung an den Booten deutlich zu machen. Bootsreservierungen sowie Belegungen von Bus und Bootsanhängern für Tages- und Wanderfahrten sind rechtzeitig beim Ruderwart oder Wanderruderwart anzumelden. Verstöße gegen die Ruderordnung werden durch den Vorstand geahndet. Bei Personen- und/oder Sachschäden, die durch den Verstoß gegen die Ruderordnung verursacht wurden, haftet der Obmann oder Verursacher. Rheinhausen, 06.02.2006 DER VORSTAND