SATZUNGEN
des
Ruderrclubs >BORUSSIA< Rheinhausen e.V.

§ 1 Präambel

  • Der am 1. Juli 1913 gegründete Verein führt den Namen Ruderclub >BORUSSIA< Rheinhausen e.V.
  • Der Ruderclub ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.
  • Der Ruderclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig die Pflege und Förderung des Rudersports im Sinne des Abschnittes –Steuerbegünstigte Zwecke– der Abgabeordnung.
  • Der Ruderclub ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, rassisch und konfessionell ungebunden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Ruderclub hat aktive, unterstützende und Ehren-Mitglieder.

§ 4 Aufnahme

  • Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Der geschäftsführende Vorstand (§ 10) entscheidet über die Aufnahme.
  • Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Entscheides möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Ehren-Mitqlieder

Zu den Ehren-Mitgliedern können Personen vorgeschlagen werden, die sich um den Ruderclub oder um die Förderung des Rudersports besonders verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt durch Beschluß der Jahres-Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.

§ 6 Austritt

Der Austritt aus dem Ruderclub kann nach Regelung aller Verbindlichkeiten durch schriftliche Abmeldung erfolgen.

§ 7 Ausschluß

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 8 Organe des Ruderclubs

Die Organe des Ruderclubs sind:

  • der Vorstand
  • der geschäftsführende Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden   § 11
  • dem Schatzmeister   § 12
  • dem Schriftwart   § 13
  • dem Sozialwart   § 14
  • dem Ruderwart   § 15
  • dem Wanderruderwart   § 16
  • dem Frauenwart   § 17
  • den Protektoren   § 18
  • dem Jugendvorsitzenden   § 19
  • dem Bootswart   § 20
  • dem Hauswart   § 21
  • und den Vertretern

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

  • Der Vorsitzende und sein Vertreter, der Schatzmeister und der Schriftwart bilden den geschäftsführenden Vorstand des Ruderclubs im Sinne des § 26 BGB
  • Vertretungsberechtigt im Sinne dieser Satzung sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter.
  • Die Namen der vorgenannten Mitglieder des Vorstandes und jede Änderung in deren Wahl sind dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister aufzugeben.
  • Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterschreiben sind.

§ 11 Vorsitzender

Der Vorsitzende oder sein Vertreter repräsentieren den Ruderclub und überwachen die Geschäftsführung. Er legt der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht vor.

§ 12 Schatzmeister

Der Schatzmeister und sein Vertreter haben für die Einziehung der Beitrage zu sorgen, die Gelder zu verwalten und der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht vorzulegen.

§ 13 Schriftwart

Der Schriftwart und sein Vertreter sind für den Schriftverkehr verantwortlich, d.h. die Abfassung der Niederschriften, Rundschreiben usw.

§ 14 Sozialwart

Der Sozialwart ist für alle Fragen zuständig, die mit der Sporthilfe zusammenhängen.

§ 15 Ruderwart

Zum Aufgabenbereich des Ruderwartes gehört der gesamte Ruderbetrieb, wobei er in allen Fallen von seinem Vertreter unterstützt wird. lnsbesondere obliegt ihm die Ausbildung der Mitglieder im Rudern, Steuern (einschließlich der Vermittlung der Kenntnisse über die Schifffahrtsregeln, der Bootspflege und der Bootsrücktransporte. Er entscheidet über den Grad der Befähigung der einzelnen Mitglieder im Rudern und teilt entsprechend die Mannschaften und Boote zu den einzelnen Fahrten ein. Er erläßt in Verbindung mit dem Vorstand die Ruderordnung und überwacht die Führung des Fahrtenbuches. Sperrung und Reservierung von Booten aus Gründen der Ruderordnung können durch ihn vorgenommen werden.

§ 16 Wanderruderwart

Der Wanderruderwart ist für die Durchführung von Ruder-Wanderfahrten zuständig.

§ 17 Frauenwart(in)

Der(die) Frauenwart(in) vertritt die Belange der weiblichen Mitglieder.

§ 18 Protektoren

Die Protektoren angeschlossener Schüler-Ruderriegen gehören aufgrund ihres Amtes dem Vorstand an.

§ 19 Jugendvorsitzender

Der Jugendvorsitzende und sein Stellvertreter regeln die Belange der Jugendabteilung und vertreten beide mit Stimmrecht die nicht stimmberechtigten Jugendlichen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung des Ruderclubs. Sie können sich durch Mitglieder des Jugendvorstandes vertreten lassen. Die Wahl des Jugendvorstandes erfolgt durch die Jugendabteilung (alle Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Jahres noch keine 18 Jahre alt sind). Die Jugendabteilung kann sich eine Jugendordnung geben, die nebst allen Änderungen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.

§ 20 Bootswart

Zum Aufgabenbereich des Bootswartes und seines Vertreters gehören der gesamte Bootspark nebst Zubehör, die Floßanlage, die Bootshallen und die Werkstatt.
Sie sind jederzeit berechtigt und verpflichtet, Boote wegen technischer Mange! zu sperren sowie in Abstimmung mit dem Vorstand Vereinsmitglieder zu einem Arbeitsdienst heranzuziehen.

§ 21 Hauswart

Zum Aufgabenbereich des Hauswarts gehört die Verwaltung und Instandhaltung des Bootshauses einschließlich. der Außenanlagen, aber ausschließlich der Ordnung in den Bootshallen und der Werkstatt. In Zusammenarbeit mit dem übrigen Vorstand sorgt er für die Abstellung von MängeIn, entweder durch Heranziehung von Mitgliedern zu einem Arbeitsdienst oder durch Heranziehung von Fachunternehmen.

§ 22 Kassenprüfer

Die in der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung des Ruderclubs zu überwachen. Sie haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Kein Kassenprüfer darf länger als zwei Jahre ununterbrochen im Amt bleiben.

§ 23 Zusammenarbeit der Vorstände

Die Mitglieder des Vorstandes sollen bestrebt sein, mit den Mitgliedern des Jugendvorstandes, insbesondere mit denen ihres eigenen Aufgabenbereiches zusammenzuarbeiten.

§ 24 Mitgliederversammlung / Wahl des Vorstandes

  • Die Jahreshauptversammlung muß bis Ende Februar jeden Jahres stattgefunden haben.
  • Die Mitglieder sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.
  • Mitglieder unter 18 Jahre sind nicht stimmberechtigt.
  • Wahrend der Hauptversammlung erfolgt die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer mit Ausnahme des Jugendvorsitzenden. Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von zwei Geschäftsjahren.
  • Nach den Jahresberichten des Vorstandes und den Berichten der Kassenprüfer ist über die Entlastung des Vorstandes abzustimmen.
  • Vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies muß geschehen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn ein Viertel der Mitglieder sie beantragt. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist in jedem Fall beschlußfähig; ausgenommen hiervon ist der § 25.

§ 25 Änderung der Satzung

  • Die Änderung der Satzung, mit Ausnahme von § 25, Absatz 2, kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  • Zur Änderung des Vereinszweckes und des § 25 sowie zur Auflösung des Ruderclubs >BORUSSIA< ist die Zustimmung von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  • Zur Stimmabgabe zu § 25, Absatz 2, können die Mitglieder ihre Meinung schriftlich kundtun, falls sie an der hierzu einberufenen Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können

§ 26 Auflösung des Ruderclubs

Bei einer nach § 25, Absatz 2, beschlossenen Auflösung des Ruderclubs >BORUSSIA< fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Rheinhausen, und zwar mit der Auflage, es im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 für sportliche Zwecke zu verwenden.

§ 27 Haftung

Der Ruderclub >BORUSSIA< haftet nur in Hohe seines Vereinsvermögens.

Der Ruderclub haftet nicht für die zu Bootsfahrten, Übungsstunden und sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Geldbeträge usw..

Der Ruderclub haftet nur im Rahmen der Sporthilfe für Unfälle und Schäden, die ihre Mitglieder selbst erleiden oder Ihnen von Dritten bei Vereinsveranstaltungen zugefügt werden.

§§ 28/29 Gewinne / Vergütungen

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 30 Geltung des BGB

Soweit keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 31 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 27.01.1992 in Kraft. Im Übrigen bleiben die nicht geänderten Bestimmungen der Satzung vom 1.02.1992 weiterhin in Kraft.

 

 

JUGENDORDNUNG

Präambel

Die Jugendabteilung des Ruderclubs >BORUSSIA< Rheinhausen e.V. (JA) fördert die sportliche Betätigung zur Gesunderhaltung der jugendlichen Mitglieder und unterstützt das zielbewußte Streben nach höherer Leistung und charakterlicher Vervollkommnung. Sie bemüht sich urn entsprechende sportliche und gesellige Formen für eine sinnvolle Erfüllung der Freizeit. Die JA pflegt den Gemeinschaftssinn, die sportliche Kameradschaft und die internationale Verständigung durch Sport, Spiel und persönliche Begegnung.

§ 1 Name und Wesen

Die Jugendabteilung des Ruderclubs >BORUSSIA< Rheinhausen ist die Gemeinschaft der jugendlichen Mitglieder des Ruderclubs >BORUSSIA< Rheinhausen und den zahlreichen Mitgliedern der dem RCB angeschlossenen Schülerriegen.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied der Jugendabteilung sind alle Jugendlichen des RCB, die am 01.01. des laufenden Jahres noch keine 18 Jahre oder zahlende Mitglieder der Schülerruderriegen sind.

§ 3 Zweck

Zweck der JA ist es, die jugendlichen Vereinsmitglieder zu betreuen, die sportliche Erziehung sowie Sport und Spiel, insbesondere das Rudern, zu fordern.

§ 4 Organe

Organe der JA sind:

  • die Jugendmitgliederversammlung (JMV) und
  • der Jugendvorstand (JV).

§ 5 Jugendmitgliederversammlung

Die Versammlung der jugendlichen Mitglieder des RCB und der zahlenden Mitglieder der SRR ist oberstes Organ der JA. Ihre Rechte und Pflichten sind:

  • Forderung eines Rechenschaftsberichtes des JV
  • Wahlen zum Jugendvorstand
  • Einbringen von Antragen und Beschlußfassung über vorliegende Antrage.

Die ordentliche JMV tritt im letzten Quartal eines jeden Jahres zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden der JA und wird von diesem oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung 7 Tage vorher bekanntgegeben. Die Leitung übernimmt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Jede ordnungsgemäß einberufene JMV ist beschlußfähig:. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Die Änderung der Satzung erfordert eine 2/3-Mehrheit. Eine außerordentliche JMV kann mit 2/3 Mehrheit dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder das Mißtrauen aussprechen und mit einfacher Mehrheit einen neuen Vorstand wählen.
Der Vorsitzende der JA kann jederzeit eine außerordentliche JMV einberufen. Er muß diese einberufen, wenn 20 % der Mitglieder der JA dies verlangen.

§ 6 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand führt die Geschäfte der JA zwischen den Jugendmitgliederversammlungen. Er hat die in der Jugendordnung verankerten Ziele zu verwirklichen, die Beschlüsse der Versammlung durchzuführen und den Etat aufzustellen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier seiner Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter) anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Der Jugendvorstand besteht aus:

  • Vorsitzenden
  • Stellvertr. Vorsitzenden
  • Jugend-Schatzmeister
  • Jugend-Ruderwart
  • Jugend-Schriftwart
  • Jugend-Sozialwart

Zur Unterstützung können weitere Mitglieder der JA berufen werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Zwei Mitglieder des JV – in der Regel der Vorsitzende und sein Vertreter – vertreten die JA mit Sitz und Stimme in den Vorstandssitzungen des Hauptvereins. Der Vorsitzende legt den Organisationsplan fest und erstellt die Stellenanweisungen. Er befindet im Einverständnis mit dem JV über den vom Verein zur Verfügung gestellten Etat und ist der verantwortliche Empfänger der öffentlichen Zuschüsse für Jugendarbeit. Die Mitglieder des JV sollen bestrebt sein, mit den Mitgliedern des Vorstandes des RCB, insbesondere mit denen ihres eigenen Aufgabenbereiches, zusammenzuarbeiten.

§ 9 Zuständigkeit des Hauptvereins

In den Zuständigkeitsbereich des Hauptvereins fallen:

  • die Vertretung der JA nach § 29 BGB
  • die Entscheidung Ober Aufnahmeanträge
  • die Vereinnahmung der Beitrage und die Einreihung in den Gesamtetat des Vereins
  • die Bestätigung der Änderung dieser JO (gem. § 5)
  • der Leistungssport er 15- bis 16-Jährigen.

Der Protektor der SRR ist für die o.a. Punkte 1 bis 4 innerhalb der SRR zuständig.

Die Gelder der Jugendabteilung durchlaufen die Kasse des Hauptvereins und werden vom Jugendschatzmeister nach den geltenden Richtlinien der DSJ abgerechnet.

§ 10 Für alle Jugendmitglieder sind verbindlich:

  • Vereinssatzung
  • Hausordnung
  • Ruderordnung

Erstellt und angenommen von der Jugendabteilung (und bestätigt von der Jugendhauptversammlung des RCB Rheinhausen) am 07.12.1971.

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